§ 36 Ersatz des Ausmietungsschadens
§ 36 Ersatz des Ausmietungsschadens — MRG
§ 36 Ersatz des Ausmietungsschadens — MRG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 520/1981
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1982
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12032526
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Vermieter, der aus Gründen des § 30 Abs. 2 Z 8, 9, 10, 11, 14, 15 oder 16, ebenso der Vermieter, der auf Grund einer Kündigung nach § 30 Abs. 2 Z 13 wegen des Eintritts eines bestimmten Bedarfes einen gerichtlichen Exekutionstitel auf Räumung des Mietgegenstandes erwirkt hat, der den Mietgegenstand aber nach dessen Räumung entweder gar nicht oder anderweitig verwertet, ohne durch eine mittlerweile eingetretene Änderung der Verhältnisse dazu veranlaßt zu sein, hat dem so ausgemieteten Mieter den durch die Ausmietung tatsächlich erlittenen Schaden zu ersetzen.
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