§ 33a Benachrichtigung der Gemeinde
§ 33a Benachrichtigung der Gemeinde — MRG
§ 33a Benachrichtigung der Gemeinde — MRG
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IX Z 7, BGBl. I Nr. 147/1999.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12040720
Zuletzt nach Updates gesucht am
Sobald gegen einen Mieter ein auf die Erwirkung eines Exekutionstitels auf Räumung von Wohnräumen abzielendes Verfahren eingeleitet oder mit einem Mieter von Wohnräumen ein Räumungsvergleich abgeschlossen wird, hat das Gericht davon die Gemeinde zu benachrichtigen, sofern sich der Mieter nicht gegen diese Benachrichtigung ausspricht; das Gericht hat dem Mieter Gelegenheit zu einer solchen Ablehnung zu geben. Die Gemeinde kann soziale Institutionen, die Hilfeleistungen bei drohendem Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit erbringen, von der Verfahrenseinleitung oder dem Vergleichsabschluß informieren.
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