(1) Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).
(2) Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3,
1. die Bestimmungen des AEUV samt Protokollen,
2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des AEUV zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,
3. Rechtsakte der Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union.
(3) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen einschließlich der horizontalen Regelungen betreffend Verwaltung und Kontrolle, landwirtschaftliche Betriebsberatung, Konditionalität und soziale Konditionalität.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 77/2022)
Rückverweise
MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021
§ 32 Schlussbestimmung
…2 Z 88, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) 2. hinsichtlich § 8 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2005 und 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007 in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes…
§ 3 Gemeinsame Marktorganisationen
…1) Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3). (2) Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3…
§ 4 Begriffsbestimmungen
…Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 3 Abs. 2 getroffen sind, 2. Direktzahlungen: Die in den Regelungen gemäß § 3 Abs. 2 im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen…
§ 7 Beihilferegelungen
…Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei 1. Produktionserstattungen, 2. Übergangsvergütungen, 3. Denaturierungsprämien, 4. Nichtvermarktungsprämien, 5. Käuferprämien, 6. produktbezogenen Beihilfen, 7. Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren, 8. Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation, 9. Vergütungen zum…