(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 24.
(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.
Rückverweise
MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021
§ 15 Lizenzen und Vorausfestsetzungen
…und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle. (3) Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 14 anzuwenden. (4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann – hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen…
§ 32 Schlussbestimmung
… 2 § 2 Abs. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) 2. das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208…
§ 19 Verfahrens- und Kontrollbestimmungen
…zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet werden. (6) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrages ist durch Bescheid festzusetzen. (7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung sechs Monate. (7a) Erwachsen dem Bundesverwaltungsgericht bei einer Amtshandlung…
§ 27 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
…26 Weingesetz 2009 zur Einbeziehung der Daten in den Weinbaukataster als Bestandteil des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 (im Folgenden Invekos), 2. von den jeweils für die Einstufung zuständigen Stellen zur Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Bestandteil des…