(1) Lizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.
(2) Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.
(3) Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 14 anzuwenden.
(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann – hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
1. der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,
2. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und
3. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren,
vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
Rückverweise
MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021
§ 15 Lizenzen und Vorausfestsetzungen
(1) Lizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt. (2) Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhr…
§ 35 Vollziehung
…Bundesregierung hinsichtlich des § 1, 2. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31, 3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § …
§ 16 Mengenkontingente
…Soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, ist auf eine effiziente Ausnutzung der zugelassenen Mengen…
§ 32 Schlussbestimmung
… 2 § 2 Abs. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) 2. das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208…