BundesrechtBundesgesetzeMineralölsteuergesetz 202211. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Verbringen zu gewerblichen Zwecken§ 46

§ 46Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

In Kraft seit 01. Januar 2022
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§ 46 Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer — MinStG 2022 | GesetzeFinden.at