§ 99 Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen
In Kraft seit 01. Januar 1999
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MinroG
Gliederung
VII. Hauptstück Ausübung der Bergbauberechtigungen
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 99 Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen
Beeinträchtigen Aufsuchungsberechtigte einander in der Aufsuchungstätigkeit, entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.
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