§ 85 Einstellung der Gewinnung
In Kraft seit 01. Januar 1999
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MinroG
Gliederung
V. Hauptstück Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe
§ 85 Einstellung der Gewinnung
Für die Einstellung der Gewinnung auf den Grundstücken nach § 80 Abs. 2 Z 2 gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.
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