§ 57
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung, insbesondere die §§ 241 bis 247 der Exekutionsordnung.
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