§ 51 Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
MinroG
Gliederung
III. Hauptstück Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung
II. Abschnitt Bergwerksberechtigungen
§ 51 Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung
Bergwerksberechtigungen für Überscharen dürfen nur an Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße übertragen werden.
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