§ 51 Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Bergwerksberechtigungen für Überscharen dürfen nur an Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße übertragen werden.
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