MinroG
Gliederung
III. Hauptstück Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung
II. Abschnitt Bergwerksberechtigungen
§ 51 Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung
Bergwerksberechtigungen für Überscharen dürfen nur an Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße übertragen werden.
§ 51 MinroG · MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 51 Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung
…Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung § 51. Bergwerksberechtigungen für Überscharen dürfen nur an Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße übertragen…
§ 52
…Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und bei Übertragung von Überscharen überdies dem § 51 entsprochen ist. (3) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Übertragung von Bergwerksberechtigungen genehmigt wurde, hat die Behörde eine Ausfertigung des Bescheides, versehen…
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