§ 40 Eintragung in das Bergbuch
In Kraft seit 01. Januar 1999
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MinroG
Gliederung
III. Hauptstück Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung
II. Abschnitt Bergwerksberechtigungen
§ 40 Eintragung in das Bergbuch
Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch.
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