BundesrechtBundesgesetzeMineralrohstoffgesetz§ 4

§ 4Bundeseigene mineralische Rohstoffe

In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date

(1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:

1. Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;

2. Kohlenwasserstoffe;

3. uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.

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