BundesrechtBundesgesetzeMineralrohstoffgesetz§ 24

§ 24Grubenmaße

In Kraft seit 01. Januar 1999
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Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48 000 m 2 ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.

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