MinroG
Gliederung
III. Hauptstück Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung
II. Abschnitt Bergwerksberechtigungen
§ 22
Bergwerksberechtigungen berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.
§ 22 MinroG · MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 22 Bergwerksberechtigungen
…II. Abschnitt Bergwerksberechtigungen § 22. Bergwerksberechtigungen berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.…
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