§ 21 Eigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe
In Kraft seit 01. Januar 1999
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MinroG
Gliederung
III. Hauptstück Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung
I. Abschnitt Schurfberechtigung
§ 21 Eigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe
Beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe gehen in das Eigentum des Aufsuchungsberechtigten über.
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