§ 219 Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
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