§ 216 Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
In Kraft seit 01. Januar 1999
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Gliederung
XVI. Hauptstück Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen; Meldungen und Kontrollen nach unionsrechtlichen Vorschriften
§ 216 Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren befreit.
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