§ 216 Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren befreit.
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