BundesrechtBundesgesetzeMineralrohstoffgesetzIII. Hauptstück Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren GewinnungI. Abschnitt Schurfberechtigung§ 21

§ 21Eigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe

In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date