§ 206 Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör
In Kraft seit 01. Januar 1999
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MinroG
Gliederung
XVI. Hauptstück Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen; Meldungen und Kontrollen nach unionsrechtlichen Vorschriften
§ 206 Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör
Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör darf weiterverwendet werden. Für Sprengmittel gilt dies jedoch nur dann, wenn sie zugelassen oder bewilligt sind.
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