§ 206 Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
MinroG
Gliederung
XVI. Hauptstück Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen; Meldungen und Kontrollen nach unionsrechtlichen Vorschriften
§ 206 Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör
Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör darf weiterverwendet werden. Für Sprengmittel gilt dies jedoch nur dann, wenn sie zugelassen oder bewilligt sind.
§ 206 MinroG · MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 206 Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör
…Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör § 206. Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör darf weiterverwendet werden. Für Sprengmittel gilt dies jedoch nur dann, wenn sie zugelassen oder bewilligt sind.…
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