(1) Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist befristet, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten, ist die Ausübung der Fremdenbefahrung einem Dritten überlassen worden, auf Ansuchen von diesem, zu erteilen, wenn
1. die Sicherheitsmaßnahmen als ausreichend anzusehen sind und keine Gefährdung der Teilnehmer an den Fremdenbefahrungen zu erwarten ist,
2. fachkundige eigenberechtigte Personen zur Führung sowie Schutzausrüstungsgegenstände in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen und
3. Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art nicht behindert werden.
(3) Die Überlassung der Ausübung der Fremdenbefahrung ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
(4) Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Fremdenbefahrungen als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.
Rückverweise
Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
§ 19 Widerruf der Bewilligung von Fremdenbefahrungen
…eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer eingesetzt wird, die/der die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat sie eine gemäß § 189 Abs. 2 MinroG erteilte Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen. (2) Vom Widerruf der Bewilligung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn 1. für die Personenbeförderung genügend andere Fahrzeugführerinnen…
§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
…1) Diese Verordnung gilt für eine Beförderung von Personen, die 1. zu Vergnügungszwecken an einer Fremdenbefahrung (§ 189 Abs. 1 MinroG) teilnehmen oder 2. Grubenbaue, die gemäß § 107 Abs. 1 MinroG als Heilstollen genutzt werden, zur Erhaltung oder Verbesserung ihrer Gesundheit aufsuchen. (2…