MinroG
Gliederung
IX. Hauptstück Zuständigkeit der Behörden
VII. Abschnitt Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
§ 183
Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
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