BundesrechtBundesgesetzeMineralrohstoffgesetzIX. Hauptstück Zuständigkeit der BehördenVI. Abschnitt Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen§ 182

§ 182Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

In Kraft seit 10. Juli 2015
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