(1) Bergbaugebiete oder Teile davon sind von Amts wegen aufzulassen, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) nicht mehr zu rechnen ist. Die Auflassung geschieht durch Bescheid. Parteien im Verfahren sind der Bergbauberechtigte, ist jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht, der frühere Bergbauberechtigte sowie die Eigentümer der in den aufzulassenden Bergbaugebieten ganz oder teilweise gelegenen Grundstücke. Die Verfahrenskosten hat der Bergbauberechtigte, wenn jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte zu tragen.
(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 sind auf Grund einer Mitteilung der Behörde die das aufgelassene Bergbaugebiet betreffenden Ersichtlichmachungen (§ 155 Abs. 2) vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat die für die Löschung der grundbücherlichen Eintragungen erforderlichen Angaben zu enthalten.
§ 53 NÖ ROG 2014 · NÖ ROG 2014 · NÖ Raumordnungsgesetz 2014
§ 53 § 53
…2008 in der Fassung BGBI. ll Nr. 291/2016 (Bodenaushubdeponie), die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden sowie - in noch nicht gemäß § 158 Mineralrohstoffgesetz , BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, aufgelassenen Bergbaugebieten ausschließlich auf Flächen, auf denen die…
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