§ 152 Überlassung der Nutzung privater Tagwässer
In Kraft seit 01. Januar 1999
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(1) Der Grundeigentümer hat dem Bergbauberechtigten die Nutzung der ihm gehörenden privaten Tagwässer gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn und soweit die Nutzung der Tagwässer für den Bergbau notwendig ist und das öffentliche Interesse an deren Nutzung zu Bergbauzwecken überwiegt.
(2) Über das Ansuchen des Bergbauberechtigten entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 2 und 6 gilt sinngemäß.
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