§ 14 Übertragung von Schurfberechtigungen
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
(1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
(2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht überlassen werden.
§ 14 MinroG · MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 14 Übertragung von Schurfberechtigungen
…Übertragung von Schurfberechtigungen § 14. (1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen. (2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht überlassen werden.…