§ 14 Übertragung von Schurfberechtigungen
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
(1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
(2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht überlassen werden.
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