§ 120b Grundsätzliche Bestimmung für IPPC Anlagen
In Kraft seit 24. Dezember 2025
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MinroG
Gliederung
VII. Hauptstück Ausübung der Bergbauberechtigungen
IV. Abschnitt Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör
§ 120b Grundsätzliche Bestimmung für IPPC Anlagen
Für IPPCAnlagen gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Bergbauanlagen, sofern in den §§ 121 bis 121h nicht anderes vorgesehen ist.
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