Der Bergbauberechtigte hat der Behörde unter Angabe der Bezeichnung die Errichtung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung zeitgerecht vorher bekannt zu geben. Die Anzeige hat die dazugehörigen Betriebsstätten zu enthalten. Für jede Betriebsstätte ist anzugeben:
1. die Betriebsstättenart,
2. die Bezeichnung,
3. die Lage nach Grundstücken und Katastralgemeinde (Nummer und Name).
Weiters sind der Behörde die Änderung und die Auflösung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung bekannt zu geben.
Rückverweise
ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 98 Sonstige Meldepflichten
…und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt. (2) Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes, die sich in Bergbaubetrieben (§ 108 MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu melden. (3) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden…