MinroG
Gliederung
VII. Hauptstück Ausübung der Bergbauberechtigungen
III. Abschnitt Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten
§ 108 Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes
Der Bergbauberechtigte hat der Behörde unter Angabe der Bezeichnung die Errichtung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung zeitgerecht vorher bekannt zu geben. Die Anzeige hat die dazugehörigen Betriebsstätten zu enthalten. Für jede Betriebsstätte ist anzugeben:
1. die Betriebsstättenart,
2. die Bezeichnung,
3. die Lage nach Grundstücken und Katastralgemeinde (Nummer und Name).
Weiters sind der Behörde die Änderung und die Auflösung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung bekannt zu geben.
§ 108 MinroG · MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 108 Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes
…III. Abschnitt Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes § 108. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde unter Angabe der Bezeichnung die Errichtung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung zeitgerecht vorher bekannt zu geben. Die Anzeige hat…
§ 185 Bergbauinformationssystem – BergIS
…Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse, Funktion sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die verantwortlichen Personen, b) die in § 108 angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten, c) Angabe der Betriebsstättenart (§ 1 Z 26) für jede Betriebsstätte und d…
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