BundesrechtBundesgesetzeMaschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG§ 2

§ 2Verordnungsermächtigung

In Kraft seit 28. Dezember 2022
Up-to-date

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.

(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:

1. Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Produkte einschließlich Marktüberwachung;

2. Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen;

3. Anforderungen für das Ausstellen dieser Produkte;

4. Anforderungen an die notifizierten Stellen.

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