(1) Auf Antrag kann für Vermögenswerte und Schulden anstelle einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung das Realisationsprinzip bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit angewendet werden (Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips).
(2) Im Falle der Ausübung des Wahlrechts gemäß Abs. 1 gilt bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit Folgendes:
1. Vermögenwerte und Schulden sind mit dem Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde, anzusetzen; wurde ein Vermögenswert zu einem späteren Zeitpunkt angeschafft oder ist eine Schuld zu einem späteren Zeitpunkt entstanden, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend (maßgeblicher Buchwert).
2. Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist zu erhöhen um Aufwendungen und zu vermindern um Erträge aus der Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung der Vermögenswerte und Schulden.
(3) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist für alle Vermögenswerte und Schulden von in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einheitlich unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre. Das Wahlrecht kann jedoch einheitlich auf materielle Vermögenswerte der Geschäftseinheiten oder einheitlich auf Investmenteinheiten (§ 2 Z 30) beschränkt werden.
(4) Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 widerrufen, ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um den Differenzbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder der Schuld und dem maßgeblichen Buchwert gemäß Abs. 2 zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt,
1. zu erhöhen, wenn der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts den maßgeblichen Buchwert übersteigt und der beizulegende Zeitwert der Schuld den maßgeblichen Buchwert unterschreitet, oder
2. zu vermindern, wenn der maßgebliche Buchwert des Vermögenswerts den beizulegenden Zeitwert übersteigt und der beizulegende Zeitwert der Schuld den maßgeblichen Buchwert unterschreitet.
Rückverweise
MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz
§ 28 Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips
(1) Auf Antrag kann für Vermögenswerte und Schulden anstelle einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung das Realisationsprinzip bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit angewendet werden (Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips). (2) Im Falle …
§ 19 Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen
…zu vermindern um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen (Abs. 2), sofern nicht das Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß § 28 zur Anwendung kommt. (2) Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode sind die Nettogewinne oder -verluste für das Geschäftsjahr, einschließlich damit im Zusammenhang stehender…
§ 15 Anpassungen des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung)
…vermindert um Anpassungsbeträge für Steuergutschriften gemäß § 27, 14. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß § 28, 15. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Verteilungswahlrechts für unbewegliches Vermögen gemäß § 29, 16. erhöht um Aufwendungen für gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen gemäß §…
§ 42 Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern
…in materielle Vermögenswerte verbunden ist; 3. Forschungs- und Entwicklungskosten; 4. Stilllegungs- und Sanierungskosten; 5. Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach § 28 anzuwenden ist; 6. Wechselkursnettogewinne; 7. Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten; 8. Gewinne aus dem Verkauf von in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegenem Sachvermögen, die in…