BundesrechtBundesgesetzeMilitärstrafgesetzII. HAUPTSTÜCKBesonderer TeilIV. Straftaten gegen andere Pflichten Vorsätzliche Preisgabe eines militärischen Geheimnisses§ 29

§ 29Verstöße gegen die Pflichten zur Meldung und zur Befehlsübermittlung

In Kraft seit 01. Januar 1975
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