MilStG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil
IV. Straftaten gegen andere Pflichten Vorsätzliche Preisgabe eines militärischen Geheimnisses
§ 30 Fahrlässige Verstöße
Wer die im § 29 angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
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