BundesrechtBundesgesetzeMilitärstrafgesetzII. HAUPTSTÜCKBesonderer TeilII. Straftaten gegen die militärische Ordnung Ungehorsam§ 22

§ 22Körperverletzung eines Vorgesetzten und tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten

In Kraft seit 01. Januar 1975
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