BundesrechtBundesgesetzeMilitärstrafgesetzII. HAUPTSTÜCKBesonderer TeilI. Straftaten gegen die Wehrpflicht Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles§ 11

§ 11Dienstentziehung durch Täuschung

In Kraft seit 01. Januar 1998
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