(1) Auf Antrag ist der Militärperson auf Zeit während des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern gegen die Berufsförderungsmaßnahme kein Einwand wegen
1. mangelnder Fähigkeiten oder
2. mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt besteht.
(2) Die Militärperson auf Zeit hat sich nach Aufforderung der Behörde nachweislich einer Berufsberatung durch die Organe des Arbeitsmarktservice zu unterziehen.
(3) Die Berufsförderung während des Dienstverhältnisses hat ausschließlich in der dienstfreien Zeit zu erfolgen. Der Anspruch auf Berufsförderung begründet keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen.
(4) Die Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den erfolgreichen Abschluss der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen.
MilBFG 2004 · Militärberufsförderungsgesetz 2004
§ 4 Zuständigkeit
…Zuständigkeit § 4. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem örtlich zuständigen Militärkommando. (2) Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß § 2 ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß § 3…
§ 2 Berufsförderung während des Dienstverhältnisses
…Berufsförderung während des Dienstverhältnisses § 2. (1) Auf Antrag ist der Militärperson auf Zeit während des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern gegen die…
§ 5 Kostentragung
…insgesamt das 14fache des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, nicht übersteigen. (2) Kann die Militärperson auf Zeit den erfolgreichen Abschluss gemäß § 2 Abs. 4 nicht nachweisen, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz. (3) Kann die…
§ 3 Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
…Dienstverhältnisses § 3. (1) Auf Antrag ist der ehemaligen Militärperson auf Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zu bewilligen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Die Dauer der Berufsförderung gemäß Abs. 1 beträgt mit der…
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