§ 15 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date
Auf Berufsförderungen, die vor dem 1. Jänner 2004 genehmigt oder begonnen wurden, ist das MilBFG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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