MilBFG 2004
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 13 MilBFG 2004 · MilBFG 2004 · Militärberufsförderungsgesetz 2004
§ 13 Verweisungen
…Verweisungen § 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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