Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
MilBFG 2004 · Militärberufsförderungsgesetz 2004
§ 12 Gebührenfreiheit
…Gebührenfreiheit § 12. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.…
§ 16 Vollziehung
…für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, 2. hinsichtlich des § 11 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen, 3. hinsichtlich des § 12, a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen, b) soweit sich dieser auf Gerichts…
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