(1) Während des Bezuges einer Geldleistung gemäß § 6 ruhen allfällige Ansprüche gemäß Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963.
(2) Im Falle des § 8 Abs. 2 leben allfällige Ansprüche nach dem ÜHG wieder auf.
MilBFG 2004 · Militärberufsförderungsgesetz 2004
§ 10 Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz
…Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz § 10. (1) Während des Bezuges einer Geldleistung gemäß § 6 ruhen allfällige Ansprüche gemäß Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963. (2) Im Falle des…
§ 16 Vollziehung
…Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 bis 3 und des § 10 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, 2. hinsichtlich des § 11 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen…
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