§ 10 Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz
In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date
(1) Während des Bezuges einer Geldleistung gemäß § 6 ruhen allfällige Ansprüche gemäß Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963.
(2) Im Falle des § 8 Abs. 2 leben allfällige Ansprüche nach dem ÜHG wieder auf.
Rückverweise
MilBFG 2004 · Militärberufsförderungsgesetz 2004
§ 16 Vollziehung
…Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 bis 3 und des § 10 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend, 2. hinsichtlich des § 11 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen, 3. hinsichtlich…