(1) Die FMA kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz erforderliche Prüfungen, Gutachten oder Analysen von Sachverständigen durchführen lassen.
(2) Bei den der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des E Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, sind, arbeiten die FMA und die Oesterreichische Nationalbank eng zusammen. Auf diese Zusammenarbeit sind die Vorschriften der § 3 Abs. 8 und 9, § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 1a bis 1e, § 70a Abs. 2, § 71 und § 79 Abs. 1 bis 4a und Abs. 5 bis 8 BWG sinngemäß anzuwenden.
(3) Sofern es bei den der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die keine Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder E Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des E Geldgesetzes 2010 sind, zu einer Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank kommt, sind die Vorschriften der § 70 Abs. 1 Z 3 erster und vierter Satz und Z 4 sowie Abs. 1a und 1d, § 71 und § 79 Abs. 1 bis 4a und Abs. 5 bis 8 BWG auf diese Zusammenarbeit sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(5) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1114 übertragenen Aufgaben und Befugnisse nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
Rückverweise
MiCA-VVG · MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz
§ 2 Zusammenarbeit im Zuge der Aufsicht
…Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz erforderliche Prüfungen, Gutachten oder Analysen von Sachverständigen durchführen lassen. (2) Bei den der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Aufsicht über…
§ 23 Übergangsbestimmung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
…Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben…
§ 7 Besondere Aufsichtsbefugnisse betreffend Marktmissbrauch
…Zusammenhang mit Kryptowerten) und allfälliger auf Grund dieses Titels der Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zusätzlich zu den Befugnissen gemäß den §§ 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes und unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt, 1. auf Unterlagen und Daten jeglicher Form zuzugreifen und Kopien…