B1253/98—VfGH Rechtssatz
24. Juni 1999
Namen, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Staatsangehörigkeit sowie bei Fremden überdies aus bestimmten Daten ihres Reisedokuments; sie umfassen somit insbesondere nicht das gemäß §9 Abs1 MeldeG 1991 in einen der mehreren Meldezettel einzutragende Religionsbekenntnis. Die Annahme, daß ein (bloß) unvollständiges Ausfüllen des Meldezettels in Ansehung des Religionsbekenntnisses verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sei, obwohl…