(1) Als öffentliche Wägeanstalten werden solche Rechtsträger bezeichnet, welche zu Abwägungen von Erzeugnissen und der Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis von der Eichbehörde durch Bescheid ermächtigt worden sind.
(2) Von öffentlichen Wägeanstalten ausgestellte Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden.
(3) Durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Meßergebnisse festzulegen:
1. die meßtechnischen Anforderungen an Waagen in öffentlichen Wägeanstalten;
2. der Inhalt sowie die Art und Weise der Aufzeichnungen der Wägeergebnisse; diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;
3. die Form der Wägebescheinigung;
4. die Anforderungen an Wäger in öffentlichen Wägeanstalten.
(4) Werden die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten nicht erfüllt, dürfen öffentliche Wägungen nicht durchgeführt werden. Kann der erforderliche Zustand in angemessener Frist nicht hergestellt werden, so ist die Ermächtigung zu entziehen.
(5) Die Eichbehörde hat die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.
(6) Die öffentlichen Wägeanstalten sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten ein Entgelt zu verlangen. Dieses Entgelt kann vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung der Kosten des Betriebes öffentlicher Wägeanstalten festgelegt werden.
Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse
§ 2
…mit Ausnahme von Abs. 2 erster Gedankenstrich, sowie §§ 52, 54 und 55 MEG), 5. die Zulassung von öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a Abs. 1 MEG) und 6. die Prüfung und Vereidigung der Wäger öffentlicher Wägeanstalten (§ 62a Abs. 5 MEG).…
EGVO 2013 · Eichgebührenverordnung 2013
§ 1 Zulassung, Konformitätsbewertungsverfahren und Gleichwertigkeit von Produkten
…Abs. 1 zu entrichten. (2) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 33 Abs. 2 MEG) sowie öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 2 zu entrichten. (3) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (§ 29 Abs. …
§ 11 Prüfungsgebühr für Wäger
…Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde (§ 62a Abs. 5 MEG) ist eine Gebühr gemäß Tarif G zu entrichten.…
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