Die fachlichen Befugnisse der Eichämter umfassen
1. die eichamtliche Behandlung der in §§ 8, 9, 11, 12 und 13 Abs. 3 MEG angeführten Messgeräte mit folgenden Ausnahmen:
a) Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 9 bis 12 sowie § 11 Z 3 bis 5 MEG,
b) Messgeräte, die in den Ermächtigungsumfang einer Eichstelle fallen (unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 7 und 8 MEG),
2. die Überwachung von Fertigpackungen, Maßbehältnis-Flaschen und Schankgefäßen (§ 19 MEG),
3. die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 33 Abs. 2 MEG),
4. die eichpolizeiliche Revision (§ 51, mit Ausnahme von Abs. 2 erster Gedankenstrich, sowie §§ 52, 54 und 55 MEG),
5. die Zulassung von öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a Abs. 1 MEG) und
6. die Prüfung und Vereidigung der Wäger öffentlicher Wägeanstalten (§ 62a Abs. 5 MEG).
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