BundesrechtBundesgesetzeMaß- und Eichgesetz§ 3

§ 3

In Kraft seit 14. April 2021
Up-to-date

(1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von dezimalen Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.

(2) Die Namen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.

(3) Die Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.

(4)

Faktoren Vorsätze Zeichen der Vorsätze
10 24 Yotta Y
10 21 Zetta Z
10 18 Exa E
10 15 Peta P
10 12 Tera T
10 9 Giga G
10 6 Mega M
10 3 Kilo k
10 2 Hekto h
10 1 Deka da
10 -1 Dezi d
10 -2 Zenti c
10 -3 Milli m
10 -6 Mikro µ
10 -9 Nano n
10 -12 Piko p
10 -15 Femto f
10 -18 Atto a
10 -21 Zepto z
10 -24 Yokto y

(5) Die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.

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