Warenzeichenanmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt in der Zeit vom 13. September 1937 bis 27. April 1945 überreicht wurden, können, wenn sie bis zum 27. April 1945 noch nicht zur Eintragung geführt haben, wiederholt werden. Als Tag der Anmeldung ist auf Antrag der Tag der ursprünglichen Hinterlegung festzusetzen.
Rückverweise
Marken-ÜG. 1953 · Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953
§ 9
…1) Bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1 und § 7 oder bis zum Ablauf der im § 8 Abs. 2 festgesetzten Frist sind die Rechte aus den Marken nach den bisher geltenden Vorschriften…
§ 14
…ist ein Betrag von 25 S zugleich mit der im Abs. 1 genannten Gebühr einzuzahlen. (3) Gleichzeitig mit dem Antrag nach § 7 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf die die im Markenschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldungsgebühr Anwendung finden. (4) Eine Rückzahlung der gleichzeitig mit dem…
§ 8
…1) Die zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1 und § 7 Berechtigten (Inhaber der markenberechtigten Unternehmungen) sind durch ein Edikt aufzurufen. (2) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu dem…
§ 10
…Angehörigen anderer Staaten verlängert sind. (5) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden für die im § 6 Abs. 1 und § 7 angeführten Marken (Warenzeichen) und Warenzeichenanmeldungen keine Anwendung. __________________ 1 ) Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung BGBl. Nr. 233/1950 mit 30. Juni 1951 bestimmt…