(1) Die zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1 und § 7 Berechtigten (Inhaber der markenberechtigten Unternehmungen) sind durch ein Edikt aufzurufen.
(2) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu dem die Anträge zu überreichen sind. 1 )
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1 ) Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung BGBl. Nr. 233/1950 mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.
Rückverweise
Marken-ÜG. 1953 · Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953
§ 15
…Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinn der §§ 6, 7 und 10 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 8 Abs. 2 einzubringen. (2) Die Bestimmungen des § 14 finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des…
§ 9
…Bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1 und § 7 oder bis zum Ablauf der im § 8 Abs. 2 festgesetzten Frist sind die Rechte aus den Marken nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen. (2) Ansprüche aus Marken (Warenzeichen), deren Eintragung…
§ 11
…vom 19. Oktober 1945 bis zum 19. Juli 1947 durchgeführt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung in dem im § 8 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt; (BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 4.) 2. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung…