(1) In dieses Markenregister sind auf Antrag Marken (Warenzeichen) mit ihrem alten Rang einzutragen, die
a) in Österreich registriert und am 13. März 1938 aufrecht waren;
b) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 14. Mai 1938 auf dem Gebiet der Republik Österreich registriert wurden;
c) bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt nach dem 12. September 1937 erfolgten, in die Warenzeichenrolle eingetragen wurden.
(2) Von der Eintragung sind Marken (Warenzeichen) auszuschließen, die unsittliche oder Ärgernis erregende oder sonst gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen und Aufschriften enthalten.
Rückverweise
Marken-ÜG. 1953 · Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953
§ 18 (BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 6.)
…1) Die Entscheidungen über Anträge nach § 6 Abs. 1 und den §§ 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz 1953 vorgesehenen Verfahrensvorschriften. (2…
§ 15
…1) Beim Patentamt seit dem 19. Oktober 1945 eingereichte Markenanmeldungen werden auf Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinn der §§ 6, 7 und 10 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 8 Abs. 2 einzubringen. (2) Die Bestimmungen des § 14…
§ 9
…1) Bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1 und § 7 oder bis zum Ablauf der im § 8 Abs. 2 festgesetzten Frist sind die Rechte aus…
§ 8
…1) Die zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1 und § 7 Berechtigten (Inhaber der markenberechtigten Unternehmungen) sind durch ein Edikt aufzurufen. (2) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt…