MaklerG
Gliederung
1. Teil: ALLGEMEINER TEIL Begriff und Tätigkeit des Maklers
§ 10 Fälligkeit
Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
§ 10 MaklerG · MaklerG · Maklergesetz
…§ 10. Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.…
…vgl dazu Noss , Maklerrecht 3 Rz 85). Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen, also mit dessen Entstehen (§ 10 MaklerG), und daher mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (§ 7 MaklerG). 2.1 § 11 Satz 2 MaklerG sieht eine Verjährungshemmung für Ansprüche aus…
…jedoch mangelnde Fälligkeit und dass er infolge der Fehlleistungen der Nebenintervenientin zur Minderung des Provisionsanspruchs berechtigt sei. Dazu ist auszuführen: 1. Gemäß § 10 MaklerG wird der Provisionsanspruch mit seiner Entstehung fällig. Eine Abrechnung ist mangels abweichender Vereinbarung nicht Voraussetzung für die Fälligkeit ( Noss , Maklerrecht³ [2008] Rz 75…
…“ 3. Die Verjährungsfrist des § 11 MaklerG beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen, also mit dessen Entstehen (§ 10 MaklerG), und daher mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (§ 7 MaklerG). Wurde das Hauptgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, tritt die Provisionspflicht erst mit…
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